Alles, was Sie über die Grunderwerbsteuer wissen sollten

Bei jedem Grundstückskauf muss eine Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Welche Unterschiede es zu beachten gibt und worauf Sie bei einem Kauf beachten sollten, finden Sie hier.

In dem heutigen Beitrag wollen wir Ihnen einen kurzen und vereinfachten Überblick über die Grunderwerbsteuer geben.

 

Als Grundsteuer wird eine Verkehrssteuer verstanden, die sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Erwerbe von inländischen Grundstücken erfasst.

Steuerschuldner sind bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich immer der Übergeber als auch der Erwerber. Häufig wird aber vertraglich geregelt, dass der Erwerber des Grundstückes die Steuerschuld zu tragen hat.

Die Immobilienertragsteuer ist allerdings von der Grunderwerbsteuer zu unterscheiden, denn die ImmoEst besteuert nur den erzielten Gewinn bei der Veräußerung eines Grundstückes und diese wird vom Veräußerer geschuldet.

Für das Entstehen der Steuerschuld der Grunderwerbsteuer ist entscheidend:

 

  • das Zustandekommen eines Verpflichtungsgeschäfts, d.h. abschließen eines Kaufvertrages, Tauschvertrages etc.
  • sollte es kein Verpflichtungsgeschäft geben, z. B. beim Erwerb von Todes wegen, entsteht die Steuerschuld mit dem Erwerb des Eigentums. Also mit rechtskräftiger Bestätigung des Verlassenschaftsgericht.

 

Die Eintragung in das Grundbuch spielt dabei keine Rolle.

 

Was unterliegt nun der Grunderwerbsteuer?

 

Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb von inländischen Grundstücken.

 

  • Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (z. B. Tauschverträge, Scheidungsvergleiche, Schenkung)
  • der Eigentumserwerb ohne vorangegangenes Verpflichtungsgeschäft (z. B. gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis, Ersitzung, Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren)

 

Was sind Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes?

 

Zunächst fallen hier Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts mitsamt dem Zubehör hinein.

Das sind:

  • Grund und Boden
  • Gebäude
  • der Zuwachs (Pflanzen und Tiere)

 

Nicht zum Grundstück zählen:

  • Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
  • Inventar (z. B. Wohnungseinrichtung), die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Gibt es eine Begünstigung beim Erwerb im Familienverband?

 

Um es kurz zu sagen, ja die gibt es. Bei einem entgeltlichen Erwerb beträgt die Grunderwerbsteuer vereinfacht gesagt 3,5 %.

Bei einem Erwerb im Familienverband wird aber von einem unentgeltlichen Erwerb ausgegangen. Das heißt, es gibt hier einen sogenannten Stufentarif. Dieser setzt die Steuer der Grundstücke, wie folgt fest:

  • 0,5% für die ersten € 250.000,-
  • 2,0% für die nächsten € 150.000,-
  • 3,5 % für alles darüber hinaus

beträgt.

 

Zum Familienverband zählen

  • Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft)
  • Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder halten,
  • Verwandte oder Verschwägerte
  • Stief-, Wahl-, oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partner,
  • Geschwister, Nichten oder Neffen

Natürlich gibt es im Gesetz immer weider Ausnahmen und Vertiefungen. Wie bereits erwähnt, ist dies eine vereinfachte Darstellung. Sollten Sie bei uns ein Haus oder/und ein Grundstück kaufen, informieren wir uns selbstverständlich für Sie und stehen Ihnen dann mit den individuellen Informationen zur Seite.

Wir hoffen, Sie konnten einige hilfreiche Informationen aus unserem heutige Beitrag mitnehmen und würden uns sehr über weitere Anregungen Ihrerseits freuen.

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